Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zu beauftragen.
Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sollte es sich von vornherein um einen sogenannten Bagatellschaden handeln (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500,- bis 750,- Euro) reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden nicht von der Versicherung übernommen werden.
Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen die gesamte Unfallabwicklung ( z.B. von Werkstätten, Autovermietung, gegnerische Haftpflichtversicherung) abgenommen werden soll.
Insbesondere bei Angeboten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht das Risiko, dass gegen Ihre Interessen gehandelt wird, Ihre unabhängigen Berater (Anwalt- und Sachverständiger) ausgeschaltet werden und sie nicht vollen Schadenersatz erhalten.
Lesen Sie alle Formulare, die Ihnen im Rahmen der Unfallabwicklung vorgelegt werden, genau durch und unterschreiben Sie nicht voreilig, insbesondere wenn Ihnen die Bedeutung bestimmter Regelungen nicht klar ist.